Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 7
§ 7 – Amtsträger
Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter (§ 11 Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuchs) ist, normal normal in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder normal normal sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Amtsträger sind Personen, die nach deutschem Recht Beamte oder Richter sind.
- Sie können auch in einem anderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen.
- Amtsträger sind Personen, die für eine Behörde oder öffentliche Stelle arbeiten.
- Sie nehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr.
- Die Definition umfasst auch Personen, die speziell für diese Aufgaben bestellt sind.